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Erbrecht: Grundbegriffe

Als Erblasser bezeichnet das Gesetz den Bürger, dessen Eigentum bei seinem Tod (Erbfall) auf den Erben übergeht. Der Erbfall tritt auch mit rechtskräftiger Todeserklärung ein. Hat der Bürger ein Testament errichtet, so nennt ihn das Gesetz bereits zu seinen Lebzeiten Erblasser. Erbe kann nach § 363 Abs. 2 derjenige werden, der zur Zeit des Erbfalls lebt oder wenigstens gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend geboren wird. Erbfähig ist jeder Bürger. Erbe kann auch der Staat, ein Betrieb oder eine Organisation sein. Das auf den Erben übergegangene Eigentum des Erblassers wird Nachlass oder Erbschaft genannt. Zum Nachlass gehören nicht nur Vermögensrechte, sondern auch Verbindlichkeiten.

Die Erbfolge ist entweder eine testamentarische oder eine gesetzliche. Gesetzlich tritt sie ein, wenn der Erblasser nicht durch Testament über Eigentum verfügt, also den oder die Erben nicht bestimmt hat. Außer der Erbeinsetzung kann der Erblasser durch Testament: gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen, einen Testamentvollstrecker einsetzen, einen Ersatzerben bestimmen (für den Fall, dass ein durch Testament eingesetzte Erbe wegfällt), Dritten aus dem Nachlass Vermächtnisse zuwenden, einem Erben oder Vermächtnisnehmer Auflagen erteilen. Mit dem Erbfall tritt der Nachlass auf den Erben über. Der Anfall der Erbschaft erfolgt mithin kraft Gesetzes unmittelbar mit dem Tod des Erblassers, ohne dass es einer besonderen Annahme seitens des Erben bedarf. Der Erbe ist jedoch berechtigt, die Erbschaft auszuchlagen.

Bei der gesetzlichen Erbfolge spielen die tatsächlichen persönlichen Bindungen des Erblassers zum Erben keine Rolle, die Rechtstellung des gesetzlichen Erben wird vom Gesetz selbst genau geregelt. Bei der gesetzlichen Erbfolge wurde von der vorherrschenden Auffassung ausgegangen, dass in der Regel nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern auch die Kinder des Erblassers oder – wenn Kinder nicht vorhanden sind – seine nächsten. Verwandten am Nachlass beteiligt werden sollen.

Die durch Testament bestimmte Erbfolge wird als testamentarische Erbfolge bezeichnet. Sie hat im konkreten Fall den Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die letztere bleibt nur bestehen, wenn und insoweit im Testament keine anderen Festlegungen getroffen sind; sie hat nur subsidiäre Bedeutung. Ein Testament und auch einzelne testamentarische Verfügungen können jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Errichtung eines neuen Testaments.

2. Ответьте письменно на вопросы по содержанию текста:

1. Wen bezeichnet das Gesetz als Erblasser?

2. Wer kann Erbe sein?

3. Was gehört zum Nachlass?

4. Was kann der Erblasser durch Testament bestimmen?

5. Wie wird die gesetzliche Erbfolge geregelt?


Дата добавления: 2015-09-27 | Просмотры: 436 | Нарушение авторских прав







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