Aufbau der Gerichtsbarkeit
Für die Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte ist von den grundlegenden Begriffen der „bürgerlichen“ und „öffentlich-rechtlichen“ Streitigkeit auszugeben. Erstere eröffnet, vergröbend gesehen, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten, letztere zu den Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten oder Sozialgerichten.
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof) sind zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen (§13 GVG – Gerichtsverfassungsgesetz) einschließlich Ordnungswidrigkeiten. Hinzu treten aufgrund besonderer gesetzlichen Regelung eine große Anzahl von anderen Rechtsstreitigkeiten wie insbesondere die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vor allem Grundbuch-, Nachlass-, Vormundschaft-, Handelsregister- aber auch Wohnungseigentumssachen).
Die Besetzung der Gerichte der einzelnen Gerichtsbarkeiten ist sehr unterschiedlich. Ganz allgemein und überwiegend entscheiden die Gerichte durch kollegial zusammengesetzte Spruchkörper, der Einzelrichter (Berufsrichter) ist systematisch die Ausnahme. Innerhalb der kollegialen Spruchkörper ist zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu unterscheiden. Die Berufsrichter sind hauptberuflich tätig, und zwar in der Regel im Status des Richters auf Lebenszeit. Einzelrichter (stets Berufsrichter) sind vor allem beim Amtsgericht tätig, und zwar in bürgerlichen Streitigkeiten wie in Familiensachen uneingeschränkt, in Strafsachen nur in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung. Das Landgericht entscheidet in Zivilsachen grundsätzlich als Kollegialgericht.
2. Ответьте письменно на вопросы по содержанию текста:
1. Für welche Streitigkeiten sind ordentliche Gerichte zuständig?
2. Welche Gerichte entscheiden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit?
3. In welcher Besetzung entscheiden Amtsgerichte?
4. Bei welchen Gerichten können Einzelrichter tätig sein?
5. Wofür sind Landgerichte zuständig?
Дата добавления: 2015-09-27 | Просмотры: 492 | Нарушение авторских прав
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